Spessartverein Haibach
Bleibt gesund! Haltet Abstand!
Für das Jahr 2021 haben sich einige interessante gesetzliche Änderungen für Vereine allgemein ergeben: • §5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde dahingehend geändert, dass entgegen §36 BGB eine in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung nicht einberufen werden muss, „solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist“. Auch wenn in der Gesetzesbegründung kleinen Vereinen ohne ausreichende Mittel und solchen mit überwiegend älteren Mitgliedern die Rede ist, bleibt leider offen, was „unzumutbar“ konkret bedeutet. • Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 28. Dezember haben sich einige Änderungen ergeben und es wurden folgende Zwecke in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) neu aufgenommen: Klimaschutz, Ortsverschönerung sowie Unterhalt/Pflege von Friedhöfen • Außerdem wurde die Bruttofreigrenze für Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, ab der diese vollständig der Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegen, von 35.000 auf 45.000 Euro angehoben. Dies gilt bereits rückwirkend für 2020. • Des Weiteren wurde die Freigrenze für vereinfachte Spendennachweise ab 2021 von 200 auf 300 Euro angehoben. • Und zu guter Letzt wurde die Abgabefrist der Körperschaft-, der Gewerbe- und der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2019 bis 31.3.2021 verlängert. Nach aktuellen Plänen der Bundesregierung soll diese Frist voraussichtlich sogar noch bis 31.8.2021 verlängert werden. Alle Änderungen sind geeignet, Vereine für 2021 zu entlasten.
Spessartverein Haibach Ringwallstraße 40 63808 Haibach
Dietmar Kempf-Blatt
17.02.2021 (KW7)